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Verdachtsmeldung bei Geldwäsche: Wann, wie und an wen Sie als Verpflichteter melden müssen

Der FATF-Prüfbericht 2026 hat Österreich in den Enhanced-Follow-up-Status eingestuft – und einen Befund besonders deutlich gemacht: Verpflichtete außerhalb des Finanzsektors melden kaum Verdachtsfälle. Wenige Meldungen bei tausenden Berufsangehörigen bedeuten nicht geringes Risiko, sondern Untererfassung. Wichtig zu verstehen: Eine Verdachtsmeldung ist keine Denunziation. Sie ist eine gesetzliche Pflicht – und sie schützt Sie persönlich.

Wann entsteht eine Meldepflicht?

Nicht erst, wenn Geldwäsche bewiesen ist – sondern wenn ein Verdacht oder begründeter Anlass besteht. Die Schwelle ist bewusst niedrig und subjektiv. Sie müssen nicht ermitteln und keine Beweise sammeln. Sie melden, und die Geldwäschemeldestelle analysiert. Die Pflicht entsteht unabhängig davon, ob die Transaktion am Ende zustande kommt.

Typische Verdachtsmomente in Immobilien und Beratung

  • Kaufpreiszahlung in bar oder Stückelung knapp unterhalb von Schwellenwerten

  • Käufer ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Hintergrund oder unklare Mittelherkunft

  • Verschachtelte Offshore-Strukturen, Treuhand- oder Nominee-Konstruktionen

  • Auffällige Eile, Desinteresse am Objekt oder am Preis

  • Zahlung durch Dritte ohne erkennbaren Bezug zur Transaktion

  • Bezug zu Hochrisikoländern oder zu politisch exponierten Personen (PEPs)

Der Meldeweg: goAML und die A-FIU

In Österreich läuft die Meldung elektronisch über das Portal goAML an die Geldwäschemeldestelle (A-FIU) im Bundeskriminalamt. Die Registrierung muss vorab erfolgen – nicht erst im Verdachtsfall. In Deutschland erfolgt die Meldung an die FIU beim Zoll, ebenfalls über goAML. In beiden Fällen gilt: unverzüglich. Wer das Portal erst im Ernstfall einrichtet, verliert wertvolle Zeit.

Das Tipping-off-Verbot: nicht mit dem Kunden sprechen

Sie dürfen die betroffene Person nicht über eine erstattete oder geplante Meldung informieren. Dieses Verbot der Informationsweitergabe (Tipping off) ist eigenständig strafbewehrt. Setzen Sie die Transaktion im Zweifel aus, bis die Meldestelle reagiert oder eine Frist verstreicht – aber begründen Sie die Verzögerung gegenüber dem Kunden niemals mit der Meldung selbst.

Fristen und Dokumentation

Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen. Prüfschritte und Unterlagen sind aufzubewahren – derzeit in der Regel fünf Jahre, künftig EU-weit vereinheitlicht. Wichtig: Auch die begründete Entscheidung, nicht zu melden, sollte dokumentiert sein. Im Prüfungsfall zählt nicht Ihr Bauchgefühl, sondern Ihr Nachweis.

Die häufigsten Fehler

  • Die Schwelle zu hoch ansetzen („ich brauche erst Beweise“) – falsch, ein Verdacht genügt

  • Aus Angst vor Kundenverlust nicht melden – und damit persönlich haften

  • Den Kunden informieren und so gegen das Tipping-off-Verbot verstoßen

  • Die Prüfung nicht dokumentieren

  • Die Meldung „vergessen“, weil die Transaktion ohnehin geplatzt ist

Wie Autracon hilft

Autracon erkennt PEP-, Sanktions- und UBO-Auffälligkeiten automatisch und liefert einen dokumentierten Prüfbericht in Ihre Mailbox. Das ist die belastbare Faktenbasis, um Verdachtsmomente fundiert zu bewerten und Ihre Sorgfalt nachweisbar zu machen. Die Meldung selbst bleibt Ihre Entscheidung – die strukturierte Grundlage dafür liefern wir.

Ignoranz schützt nicht. Dokumentation schon.

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